Service

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 der Klaus Flender e.K. in Schwelm

für Rechtsgeschäfte

mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich

rechtlichen Sondervermögen

 

Wir, die Klaus Flender e.K. in Schwelm, wickeln die uns erteilten Aufträge allein auf der Grundlage der nachstehend niedergelegten Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen, unserem Kunden.

Unsere Bedingungen sind auch dann maßgebend, wenn Sie selbst Bedingungen stellen, die von unseren abweichen. Ihre Bedingungen gelten nur dann, wenn wir die abweichenden Bedingungen Ihnen gegenüber ausdrücklich schriftlich bestätigen.

I.

Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich im Angebot auf die Verbindlichkeit des Angebots hingewiesen wird.

 

Der Vertrag kommt nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen durch die Annahme Ihrer schriftlichen Bestellung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; das gilt auch, wenn Sie Ihre Bestellung durch unsere Vertreter übermitteln lassen. Unsere Annahme Ihrer Bestellung kann auch durch die von uns vorgenommene Lieferung der von Ihnen bestellten Waren geschehen. Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderen zwischen uns wegen des Vertragsprodukts gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar; es sei denn, wir hätte derartiges ausdrücklich Ihnen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren. Wird die Ware in von Ihnen besonders vorgeschriebener Ausführung – nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben – hergestellt und geliefert, so übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Sie sind verpflichtet, uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.

 

II.

Inhalt unserer Leistungspflicht

Allein unsere Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistung legt den Umfang unserer Leistungsverpflichtung sowie die Einzelheiten der Beschaffenheit unserer Leistung fest.

 

Das gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Ihren Vorgaben, insbesondere nach einer von Ihnen gefertigten Zeichnung zu bewirken ist. Soweit nicht besondere Fertigungsvorgaben in der Zeichnung gemacht sind, dürfen wir die Fertigung im Rahmen der DIN oder ISO oder der zum Zeitpunkt der Fertigungsaufnahme geltenden Vornormen vornehmen.

 

Für Metallwaren (Press-, Stanz-, Zieh- und Drehteile) erfolgt die Lieferung in Güte und Ausführung nach der von Ihnen geforderten DIN Norm und innerhalb der Toleranzen, die von den Metallwerken für die Lieferung verlangt werden.

 

Bei der Vereinbarung der Vorlage von Bemusterungen mit Prüfberichten sind die branchenüblichen Verfahren vereinbart; erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe der Fertigung durch Sie werden dann die in den Bemusterungen vorhandenen Werte als vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung verabredet. Die Entscheidung darüber, ob Sie das vorgelegte Muster freigeben, ist uns unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Zusendung des Musters mitzuteilen. Uns ist es gestattet, nach 6 Werktagen mit der Produktion nach dem Muster zu beginnen, falls wir bis dahin von Ihnen keine andere Weisung erhalten haben.

Soweit wir uns ausnahmsweise mit einer Bestellungsstonierung einverstanden erklären, berechnen wir

mindestens 25% des Rechnungsnettowertes. Sonderanfertigungen werden von uns grundsätzlich nicht

zurückgenommen.

Wir werden die für die Abwicklung der Verträge erforderlichen Daten elektronisch in der EDV-Anlage speichern und sichern. Die Behandlung dieser Daten erfolgt in Übereinstimmung mit § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Einbindung des Teledienstdatenschutzgesetzes.

 

III.

Preise

 Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung. Sämtliche in unseren Angeboten abgegebenen Preise gelten für die Dauer von 1 Monat. Sämtliche Preise in unserer Auftragsbestätigung gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens 6 Monate. Verlangen wir nach Ablauf von 6 Monaten von Ihnen höhere Preise von mehr als 5 % des Vertragspreises, so sind Sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise und auch der verabredeten Werkzeugkostenanteile.

Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen üblichen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Ändern sich bei Abrufaufträgen die Kalkulationsgrundlage nachhaltig, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Stückpreise nach billigem Ermessen diesen Kostenänderungen anzupassen.

 

IV.

Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug an unserem Sitz in Schwelm zahlbar. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz sowie für jede Mahnung eine Kostenbeteiligung in Höhe von 20,00 €.

 

Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlungsmittel mit befreiender Wirkung. Diskontspesen und weitere Kosten der Zahlungsmittel gehen zu Ihren Lasten.

 

Gegenüber unseren Forderungen dürfen Sie nur wegen solcher Gegenforderungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben oder aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

V.

Liefertermin und Lieferung

Die Angabe des Lieferzeitpunkts erfolgt nach bestem Wissen ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die von uns geschuldeten Teile im vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen oder aber von uns im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden, wenn Sie sich im Verzuge der Annahme befinden.

Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Wir vereinbaren, dass nicht zu vertreten sind Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie etwa Materialmangel, Mangel an Betriebstrom, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen aller Art auch im Zuliefererbetrieb. In all diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung an Sie um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In allen Fällen werden wir Ihnen jedoch unverzüglich den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Behinderungen umgehend mitteilen.

Im Fall unseres Lieferverzuges haben Sie uns schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf können Sie das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfangs geltend machen, der von uns noch nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses können Sie sich jedoch nicht berufen. Treten bei Ihnen wesentliche Vermögensverschlechterungen nach Vertragsschluss ein oder werden derartige Vermögensverschlechterungen erst nach Vertragsschluss bekannt, so haben wir das Recht, unsere Leistungen zu verweigern oder zu verlangen, dass Sie die Gefährdung des Vertragszwecks durch Vorkasse oder eine ausreichende Sicherheitsleistung beseitigen. Kommen Sie dem Verlangen auf Sicherheitsleistung innerhalb von uns gesetzter angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Unsere Lieferungen erfolgen mit der handelsüblichen Versandaufmachung (Kartonagen, Europaletten als Tauschgut etc.) auf Ihre Kosten und Gefahr.

Sofern wir Leihtransportbehälter einsetzen, geben Sie uns diese kostenfrei zurück. Von Ihnen vorgeschriebenes, ausschließlich recyclefähiges Versand- und Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen. Unsere umweltgerechte Verpackung ist äußerst berechnet und entspricht der gesetzlichen Anforderung der aktuellen Gewerbeabfallverordnung.

Erkennbare Schäden an der Verpackung oder des Transportguts sind sofort bei der Anlieferung auf den Frachtpapieren zu vermerken. Äußerlich nicht erkennbare – verdeckte – Transportschäden sind innerhalb von 7 Tagen uns anzuzeigen.

Die Lieferung erfolgt stets in handelsüblicher Ausführung. Teillieferungen gelten als Geschäft für sich. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.

Bei Verträgen mit fortlaufender Ausführung sind uns Art und Datum der Einteilungen rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen. Wir werden die Lieferteile auf ihre Abmessung und Werkstoffeigenschaft nach Werkstückzeichnungen sowie auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch bloße Sichtkontrolle festgestellt werden können in unserem Betrieb stichprobenhaft untersuchen. Die Kosten für diese übliche Prüfung sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Eventuell zusätzliche Prüfungen und die anzuwendenden Prüfverfahren (wie etwa 100 %ige Prüfung) bedürfen besonderer Vereinbarung und sind in Teilezeichnung, Bestellung und in der Auftragsbestätigung genau anzugeben. Für sie werden auch zusätzliche Preisbestandteile ermittelt.

Bestellungen auf Abruf sind, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, spätestens 6 Monate ab Bestätigungsdatum gerechnet abzunehmen, ohne dass wir Sie noch zur Abnahme auffordern oder in Verzug setzen müssen. Ist die Frist abgelaufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen. Durch eine etwaige Kündigung Ihrerseits wird Ihre Verpflichtung zur Abnahme noch bereitgehaltener Lagerbestände von Fertig- und Halbfertigwaren, Rohstoffen, Baugruppen und in Produktion befindlicher Auftragsware nicht berührt.

 

VI.

Verpackung, Versand, Gefahrübergang

Wenn Sie uns nichts besonderes vorgeben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit dem Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, auf Sie über, auch wenn wir den Versand mit unseren Fahrzeugen durchführen. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur dann vorgenommen, wenn Sie uns damit ausdrücklich beauftragen. In diesem Falle berechnen wir Ihnen die ausgelegten Versicherungsprämien, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Sie über.

 

VII.

Rügepflicht, Gewährleistung und Haftung

Unter Hinweis darauf, dass keine unserer Erklärungen eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB darstellt, übernehmen wir die Gewährleistung und Haftung für unsere Lieferung und Leistung nach Maßgabe folgender, die gesetzlichen Regeln ergänzenden Abreden:

Sie sind verpflichtet, die Ihnen von uns gelieferten Produkte – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei Ihnen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die auch das Vorhandensein der vertragsmäßigen Beschaffenheit einschließt, sorgfältig sichtprobenhaft zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn Sie eine Mängelrüge nicht schriftlich binnen 10 Werktagen nach Eingang bei Ihnen erheben und setzt voraus, dass sich die gelieferten Teile noch im Anlieferungszustand befinden. Der gerügte Mangel ist genau zu bezeichnen.

Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, so ist er jedoch spätestens 7 Tage nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei uns zu rügen. Sie sind jedoch gehalten, die für die von Ihnen geplante Verarbeitung notwendigen Materialparameter zu überprüfen, ehe Sie die Materialien für die Produktion verwenden. Die Materialien sind von den vergleichbaren Produkten anderer Hersteller zu separieren, damit auch eindeutig geklärt werden kann, dass die von Ihnen beanstandeten Waren aus unseren Lieferungen stammen.

Sie sind verpflichtet, Transportschäden sofort dem Spediteur oder Frachtführer bei Anlieferung anzuzeigen und ihm keine reine Quittung zu erteilen. Insoweit geltend ergänzend die Anzeigepflichten nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

 

Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.

Wir tragen die Kosten der Mängelbeseitigung, sofern sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die von uns gelieferten Waren von Ihnen zu einem anderen Ort als dem von Ihnen angegebenen Anlieferort verbracht worden sind.

Sollte es nach Art und Aufwand sinnvoll sein, eventuelle Nacharbeit ganz oder teilweise bei Ihnen durchzuführen, steht es Ihnen nach unserer schriftlichen Freigabe zu, diese Tätigkeit selbst durchzuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen und uns die Kosten in Rechnung zu stellen.

Für alle Schäden haften wir – einschließlich eventueller Aufwendungsersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer nur,

  • bei Vorsatz,
  • bei eigener grober oder Fahrlässigkeit, desgleichen bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder der Organe unseres Unternehmens ,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir schriftlich garantiert haben,
  • bei Mängeln unserer Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Alle vorstehend beschriebenen Gewährleistungs- Schadenersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Vertragsgegenständen.

 

VIII.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus weiteren Vertragsverhältnissen, die uns gegenüber Ihnen zustehen, behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren vor.

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art, einschließlich eventueller Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis. Sie sind berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübertragungen sind Ihnen nicht gestattet. Falls Sie die Ware auf Kredit weiterveräußern, sind Sie verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten.

Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit Vorbehaltsware anderer Lieferanten des Endprodukts im Verhältnis der Rechnungswerte aller Lieferanten unter unserer Einbeziehung im Falle des § 947 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB. Unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungsausgleichs unserer Forderung übertragen wir hiermit das Anwartschaftsrecht an unserem (Mit-) Eigentum an Sie. Bei Zugriff durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter auf unsere Vorbehaltsware müssen Sie auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

 

Alle Ihre Ansprüche aus der eventuellen Veräußerung gegen Ihre Abnehmer werden bereits hierdurch und hiermit an uns sicherungshalber abgetreten, und zwar bei Verarbeitung in Höhe des Verkaufspreises unserer Ware, ohne dass es unserer späteren gesonderten Erklärung bedarf. Sie sind verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Ansprüche die erforderlichen Auskünfte über Ihre Abnehmer zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen aus Weiterveräußerung sind Sie bis auf Widerruf berechtigt, solange Sie mit Ihren Leistungen uns gegenüber nicht im Verzug sind. Geraten Sie in Zahlungsverzug, entsteht für uns das Herausgaberecht bezüglich der Vorbehaltsware und das Recht, die aus dem Weiterverkauf und der Weiterverarbeitung entstandenen Forderungen einzuziehen.

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder bei Bekanntwerden vergleichbarer Gründe sind wir berechtigt, neben unserem Zurücknahmerecht die Abtretung Ihrer Herausgabeansprüche gegen den Drittabnehmer zu verlangen. Die Zurücknahme der Ware sowie die Pfändung der Vorbehaltsware bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

Soweit der Wert unserer Sicherungsansprüche in Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Ihrem Wunsch einen entsprechenden Teil der Sicherungen freigeben.

 

IX.

Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist unser Sitz in Schwelm bzw. das Amtsgericht Schwelm oder das Landgericht in Hagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sie dürfen Ansprüche gegen uns aus diesem Vertrag oder weiteren zwischen uns bestehenden oder noch abzuschließenden Verträgen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.

Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Bei der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Alle unsere früheren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten hiermit außer Kraft.

 

Sonstiges

Bei Lieferungen von der Bundersrepublik Deutschland in andere EU- Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer- Identivikation – Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbartem Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

Stand 04-02-2015

 

Freistellungsbescheinigung